Bei Studenten, die in einem Dienstverhältnis stehen, erfolgt der Lohnsteuerabzug grundsätzlich anhand der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber zum Abruf der ELStAM zu Beginn des Dienstverhältnisses die nachstehenden Angaben zu machen:

  • Steueridentifikationsnummer,
  • Geburtsdatum und
  • ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt.

Soweit allerdings die Voraussetzungen für eine Pauschalierung für geringfügig Beschäftigte[1] vorliegen, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 2 % bzw. 20 % unter Verzicht auf den Abruf der ELStAM einbehalten.

 
Hinweis

Erstattung der Lohnsteuer durch Steuererklärung

Ist der vom Studenten bezogene Jahresarbeitslohn 2024 niedriger als 12.870 EUR[2], wird ihm bei einer Antragsveranlagung[3] durch das Finanzamt die Lohnsteuer sowie ggf. die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag in voller Höhe erstattet.

[2] 11.604 EUR Grundfreibetrag (i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes) + 1.230 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag + 36 EUR Sonderausgaben-Pauschbetrag. Für den Grundfreibetrag wurde eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

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