Überblick

Studenten unterliegen in einer zeitlich befristet ausgeübten Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht als Arbeitnehmer. Die Versicherungspflicht ist unter anderem davon abhängig, zu welchem Zeitpunkt die Beschäftigung durchgeführt wird: In oder außerhalb der Semesterferien? Auch die Vorbeschäftigungszeiten müssen in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden. Die Beurteilung muss gerade bei Werkstudenten gewissenhaft erfolgen und sollte entsprechend dokumentiert werden.

Die unbefristete Beschäftigung von Studenten erfolgt nach anderen Kriterien. Diese werden hier nicht dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in einer kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SGB V, § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI und § 27 Abs. 2 SGB III. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass die Beschäftigung nicht pflegeversicherungspflichtig ist. Bei einer befristeten – aber mehr als kurzfristigen – Beschäftigung besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III ebenfalls Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Werkstudent, sofern die Beschäftigung gegenüber dem Studium nur von untergeordneter Bedeutung ist. In der Rentenversicherung sind Beschäftigungen, die nicht kurzfristig ausgeübt werden, versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

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