Sofern die Zusammenrechnung mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage ergibt, ist die zu beurteilende Beschäftigung von Beginn an bzw. im Laufe einer Beschäftigung von dem Zeitpunkt an, in dem erkennbar ist, dass der 26-Wochen-Zeitraum überschritten wird, versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Rentenversicherungspflicht besteht ebenfalls, da die Beschäftigung nicht kurzfristig ist.

 
Praxis-Beispiel

Prüfung der Kurzfristigkeit und des Werkstudentenprivilegs

Ein Student nimmt bei Arbeitgeber F ab dem 10.7.2024 eine Beschäftigung (wöchentliche Arbeitszeit 28 Stunden, keine Arbeitszeiten am Wochenende und in den Abend- und Nachtstunden) auf, die bis zum 25.8.2024 befristet ist (monatliches Entgelt 2.000 EUR). Der Student gibt folgende Vorbeschäftigungszeiten an:

 
Arbeitgeber A B C D E
Wöchentliche Arbeitszeit 40 38,5 40 18 40
Jahr 2023 2023 2023 2024 2024
Beschäftigung 1.7.-31.7. 15.9.-15.10. 1.12.-31.12. 1.1.-31.1. 17.4.-15.5.

Ergebnis: Die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr 2024 überschreitet zusammen mit den Beschäftigungen bei der Firma D und der Firma E die Grenze von 90 Kalendertagen oder 70 Arbeitstagen. Daher liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor.

Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs besteht ebenfalls nicht, da die Arbeitszeit in der zu beurteilenden Beschäftigung 20 Std./Woche übersteigt. Eine Prüfung der 26-Wochen-Regelung scheidet damit von vornherein aus. Selbst wenn die Dauer der Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Std./Woche innerhalb der Jahresfrist insgesamt nicht mehr als 26 Wochen betragen würde, käme es zu keiner Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs.

Der Student unterliegt daher ab dem 10.7.2024 bei Arbeitgeber F der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

 
Praxis-Beispiel

Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten

Ein Student nimmt bei Arbeitgeber F ab dem 10.7.2024 eine Beschäftigung auf, die bis zum 25.8.2024 befristet ist. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 2.000 EUR, die wöchentliche Arbeitszeit 26 Stunden, wovon 8 Stunden nur am Wochenende anfallen. Der Student gibt folgende Vorbeschäftigungszeiten an:

 
Arbeitgeber A B C D E
Wöchentliche Arbeitszeit 40 38,5 40 18 40
Jahr 2023 2023 2023 2024 2024
Beschäftigung 1.7.-31.7. 15.8.-15.10. 1.12.-31.12. 1.1.-31.1. 17.4.-15.5.

Ergebnis: Die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr 2024 überschreitet zusammen mit der Beschäftigungen bei der Firma D und der Firma E die Grenze von 90 Kalendertagen oder 70 Arbeitstagen. Daher liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor. Es besteht somit ab 10.7.2024 Rentenversicherungspflicht.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist die 26-Wochenregelung zu prüfen, da die Beschäftigung zwar mehr als 20 Stunden/Woche ausgeübt wird, aber aufgrund der Arbeitszeiten am Wochenende den Erfordernissen des Studiums angepasst ist. Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs liegt vor, wenn der Student innerhalb eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist. Hierfür ist zunächst die Jahresfrist zu bilden: 25.8.2024 bis 26.8.2023.

Die Beschäftigung bei der Firma A ist nicht anzurechnen, da sie außerhalb des Jahreszeitraums liegt. Die Beschäftigung bei der Firma B zählt erst ab dem 26.8.2023. Die Beschäftigung bei der Firma D ist wegen der wöchentlichen Arbeitszeit (18 Stunden) nicht zu berücksichtigen. Anrechenbare Zeiten:

 
Firma B 51 Kalendertage  
Firma C 31 Kalendertage  
Firma E 29 Kalendertage  
Firma F 47 Kalendertage  
Insgesamt 158 Kalendertage  

Die Summe der anzurechnenden Beschäftigungszeiten beträgt 158 Kalendertage, also nicht mehr als 182 Kalendertage bzw. 26 Wochen. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht somit bei Arbeitgeber F ab 10.7.2024 Versicherungsfreiheit im Rahmen der Werkstudentenregelung.

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