
Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden, ist – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – von einer Nebenbeschäftigung auszugehen. Diese ist aufgrund des Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Dies gilt auch für unbefristete Beschäftigungen.[1]
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