Für Studenten, die eine befristete Beschäftigung ausüben, die nicht die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung[1] erfüllt, gilt: Diese Studenten sind in ihrer Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn es sich lediglich um eine Nebenbeschäftigung handelt, weil das Studium die Zeit und Arbeitskraft der betreffenden Person überwiegend in Anspruch nimmt. Es handelt sich dabei um das sog. Werkstudentenprivileg. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle.

 
Achtung

Werkstudentenprivileg gilt nicht in der Rentenversicherung

Die Sonderregelung des Werkstudentenprivilegs existiert nicht in der Rentenversicherung. Studentenbeschäftigungen, die nicht kurzfristig ausgeübt werden, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.

[1]

S. Abschn. 1.

2.1 Arbeitszeit bis zu 20 Wochenstunden

Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden, ist – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – von einer Nebenbeschäftigung auszugehen. Diese ist aufgrund des Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Dies gilt auch für unbefristete Beschäftigungen.[1]

2.2 Arbeitszeit mehr als 20 Wochenstunden

Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden und liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, kommt Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht: Die Beschäftigung muss ganz oder teilweise

  • an den Wochenenden,
  • in den Abend- oder Nachtstunden oder
  • in den Semesterferien

ausgeübt werden und dadurch den Erfordernissen des Studiums angepasst und ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet sein.[1] Des Weiteren darf die 20-Stunden-Grenze weder zeitlich unbefristet noch auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Jahr befristet überschritten werden.

2.3 Anwendung der 26-Wochen-Regelung

Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden dürfen im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage ausmachen, um das Werkstudentenprivileg anwenden zu dürfen. Die zeitliche Begrenzung wird nur noch angewendet, wenn die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgrund des Werkstudentenprivilegs dem Grunde nach einzuräumen ist. Insofern muss es sich um eine Beschäftigung handeln, deren Wochenarbeitszeit die 20-Stunden-Grenze zwar überschreitet, die aber aufgrund von Arbeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden sowie in den Semesterferien den Erfordernissen des Studiums angepasst und ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist.

Keine Anwendung des Werkstudentenprivilegs

Eine Prüfung der 26-Wochen-Regelung – und damit die Anwendung des Werkstudentenprivilegs – scheidet von vornherein aus, wenn die Arbeitszeit mehr als 20 Stunden in der Woche beträgt und keine Arbeit am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder in den Semesterferien geleistet wird. Des Weiteren ist für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs Voraussetzung, dass die 20-Stunden-Grenze durch die Arbeitszeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden sowie in den Semesterferien an nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage im Jahr überschritten wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Befristete Beschäftigung, Arbeitszeit über 20 Std./Woche

 
Beschäftigung vom: 1.4. bis 22.8.
Wöchentliche Arbeitszeit: 24 Stunden, davon 6 Stunden am Wochenende
Vorbeschäftigung im letzten Jahr: Keine

Ergebnis: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da die hierfür maßgebenden Zeitgrenzen überschritten werden. Damit besteht Rentenversicherungspflicht. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung aufgrund des Werkstudentenprivilegs versicherungsfrei, da sie durch die Wochenendarbeit im Laufe des Jahres für die Dauer von 4 Monaten und 22 Tagen (144 Tage), damit nicht mehr als 26 Wochen (182 Tage), den Erfordernissen des Studiums angepasst ist.

 
Praxis-Beispiel

Befristete Beschäftigung, Arbeitszeit über 20 Std./Woche

Wie vorheriges Beispiel, aber der Student arbeitet weder am Wochenende noch in den Abend- und Nachtstunden oder in den Semesterferien.

Ergebnis: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da die hierfür maßgebenden Zeitgrenzen überschritten werden. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs, da die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Somit unterliegt die Beschäftigung von Beginn an der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

[1] BE v. 23.11.2016: TOP 2; GR v. 23.11.2016-II: Abschn. A 1.2.4.

2.4 Mehrere befristete Beschäftigungen

Sofern im Laufe eines Jahres mehrere Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Student seinem Erscheinungsbild nach noch als ordentlicher Studierender oder bereits als Arbeitnehmer anzusehen ist. Ist der betreffende Student im Laufe eines Jahres m...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge