Zusammenfassung

 
Überblick

Eingeschriebene Studenten dürfen bis zu 20 Stunden wöchentlich arbeiten, wenn sie als "ordentlich Studierende" gelten und auf sie das Werkstudentenprivileg in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung angewendet werden kann. Sie bleiben damit in diesen Versicherungszweigen versicherungsfrei und können z. B. in der günstigen studentischen Kranken- und Pflegeversicherung verbleiben. Ein Überschreiten der 20-Stunden-Grenze ist nur unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich. Wichtig dabei ist, dass die 20-Stunden-Grenze an nicht mehr als 26 Wochen innerhalb eines Zeitjahres überschritten wird. Außerdem darf die zur Überschreitung der Wochenarbeitszeit führende Arbeit nur in bestimmten Zeiträumen ausgeübt werden.

Werden diese Vorgaben nicht berücksichtigt, kann z. B. im Rahmen von Betriebsprüfungen nachträglich Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen festgestellt werden. Das geht in der Regel mit hohen Beitragsnachforderungen einher.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SGB V und § 27 Abs. 2 SGB III. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Die darüber hinaus mögliche Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studenten ist für die Krankenversicherung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V geregelt. Die Versicherungsfreiheit gilt auch für die Pflegeversicherung, da diese grundsätzlich der Krankenversicherung folgt, sowie nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III für die Arbeitslosenversicherung.

Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 26.6.1975, 3/12 RK 14/73, 10.9.1975, 3 RK 42/75, 10.9.1975, 3/12 RK 17/74, 10.9.1975, 3/12 RK 15/74 und 30.11.1978, 12 RK 45/77) festgestellt, dass Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen sind. Die allgemeine Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gilt auch für beschäftigte Studenten. Bei Ausübung eines Minijobs können sie sich nach § 230 Abs. 8 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Sozialversicherung

1 20-Stunden-Grenze

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Studenten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung[1] grundsätzlich versicherungsfrei. Darüber hinaus sind sie in diesen Versicherungszweigen durch Anwendung des Werkstudentenprivilegs[2] auch versicherungsfrei, wenn die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird.

Die Versicherungsfreiheit kann in bestimmten Ausnahmefällen sogar bei einer Überschreitung der 20-Stunden-Grenze bestehen bleiben. In der Rentenversicherung unterliegt der beschäftigte Student hingegen der Versicherungspflicht. Nur bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kann er sich hiervon befreien lassen.

Wöchentliche Arbeitszeit

Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von höchstens 20 Stunden sind die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgrund des Werkstudentenprivilegs erfüllt. Dabei wird auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abgestellt, die sich in der Regel aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ergibt.

Hin und wieder kommt es vor, dass die tatsächliche Wochenarbeitszeit von der vertraglich vereinbarten abweicht. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben bisher keine Aussagen dazu getroffen, inwiefern eine lediglich zeitweilige Ausweitung der Arbeitszeit auf mehr als 20 Stunden bereits zum Wegfall des Werkstudentenprivilegs führt. Dennoch dürfte das Werkstudentenprivileg bei einem unvorhergesehenen, geringfügigen und gelegentlichen Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze grundsätzlich fortbestehen. Ebenso sollte bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Wochenarbeitszeit von bis zu 20 Stunden für Werkstudenten im Rahmen von Arbeitszeitmodellen zur flexiblen Gestaltung der wöchentlichen Arbeitszeit (z. B. Gleitzeitregelung) eine vorübergehend höhere tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit zulässig sein.

2 Arbeit am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden und während der Semesterferien

Eine unbefristete (Dauer-)Beschäftigung oder eine auf mehr als 26 Wochen befristete Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden schließt das Werkstudentenprivileg aus. In Einzelfällen, bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden oder während der Semesterferien, kann Versicherungsfreiheit allerdings auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen. Voraussetzung dafür ist, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Die 20-Stunden-Grenze darf jedoch weder zeitlich unbefristet noch auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Jahr befristet überschrit...

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