Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bemessen sich seit dem 1.10.2022 nach dem BAföG-Satz i. H. v. 812 EUR (vorher: 752 EUR).[1]

Für die Berechnung des monatlichen Krankenversicherungsbeitrags wird ein Beitragssatz i. H. v. 10,22 % (= 7/10 von 14,6 %[2]) sowie der Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse zugrunde gelegt. Demnach ergibt sich ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von 82,99 EUR (812 EUR x 10,22 %) zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Der monatliche Pflegeversicherungsbeitrag ist bei allen Krankenkassen gleich. Seit dem 1.7.2023 beträgt er 27,61 EUR (812 EUR × 3,4 %). Kinderlose Studenten, die älter als 23 Jahre sind, zahlen in der Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag i. H. v. 0,6 %.[3] Für sie ergibt sich damit ein monatlicher Pflegeversicherungsbeitrag i. H. v. 32,48 EUR (812 EUR × 4,0 %). Studierende mit mehreren Kindern werden ab dem 2. bis 5. Kind mit einem Beitragsabschlag i. H. v. 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet (seit 1.7.2023).[4] Die Beiträge sind von den versicherungspflichtigen Studierenden allein zu tragen.

 
Praxis-Beispiel

Studentenbeiträge

Ein Student, 28 Jahre alt, keine Kinder, ist bei Krankenkasse A in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichert. Die Krankenkasse A erhebt in der Krankenversicherung einen Zusatzbeitragssatz i. H. v. 1,5 %.

Ergebnis: Der Student hat monatlich folgende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen:

 
KV-Beitrag (812 EUR x 10,22 % = 82,99 EUR) + (812 EUR x 1,5 % = 12,18 EUR) 95,17 EUR
PV-Beitrag (812 EUR x 4,0 %) 32,48 EUR
Gesamtbeitrag: 127,65 EUR

Für Studierende, die weder familienversichert noch die Voraussetzungen zur KVdS erfüllen und deshalb freiwillig krankenversichert sind, gelten abweichende Regelungen zur Beitragsbemessung.[5]

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