Der Studentenstatus als solcher begründet keine arbeitsrechtliche Sonderstellung. Erfüllt der Studierende die Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs (insbesondere eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und betrieblicher Eingliederung), ist er Arbeitnehmer. Auf den zeitlichen Umfang kommt es dabei nicht an. Arbeitsverhältnisse, die mit Studierenden begründet werden, unterliegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen und Gesetzen. Allerdings vollzieht sich die Beschäftigung von Studenten oftmals in besonderen Formen von Arbeitsverhältnissen; dementsprechend gelten dann die jeweiligen Sonderregelungen. Typisch ist etwa die geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung. Abzugrenzen sind studentische Arbeitsverhältnisse von sonstigen Beschäftigungen etwa im Rahmen eines Praktikums. Studenten sind im Übrigen den sonstigen Arbeitnehmern individual- und kollektivrechtlich gleichgestellt. Sie haben Anspruch auf Urlaub, Elternzeit, Mutterschutz und Kündigungsschutz. Der Haftungsausschluss der §§ 104 f. SGB VII gilt auch für Studenten (§ 106 Abs. 1 SGB VII).

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