1. Allgemeines
1.1 Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG), nur ausnahmsweise nach der Beschwer (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG). Es bleibt bei der Streitwertberechnung nach § 52 GKG entsprechend der Bedeutung der Sache für den Kläger, wenn der Streitgegenstand unverändert geblieben ist und der Beklagte als Rechtsmittelführer nach wie vor die Abweisung der Klage beantragt (BSG, 28.2.2007 - B 3 KR 12/06 R -, 12.6.2008 - B 3 P 2/07 R -; 8.8.2013 - B 3 KR 17/12 R -).
1.2

Anschlussberufung, Anschlussbeschwerde, Anschlussrevision:

Addition der Streitwerte, wenn unterschiedliche Streitgegenstände "vgl. § 45" Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG ( LSG Berlin, 30.1.2004 - L 15 B 41/00 KR ER -; Hessisches LSG, 29.4.2009 - L 4 KA 76/08 -; LSG Nordrhein-Westfalen, 16.3.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -; BSG, 17.2.2009 - B 2 U 38/06 R -).
1.3 Bei einer unstatthaften Beschwerde greift keine Gebührenbefreiung auch wenn der Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren kostenprivilegiert ist (Bayerisches LSG, 11.5.2015 - L 15 SF 383/13 E-; 25.8.2016 - L 15 SF 225/16 E -). Keine Streitwertfestsetzung notwendig, da eine Festgebühr gem. Nr. 7504 Anl. 1 zum GKG anfällt.
2. Nichtzulassungsbeschwerde
2.1 Der Streitwert bemisst sich gemäß § 47 Absatz 3 GKG nach dem Streitwert des Rechtsmittelverfahrens (BSG, 12.9.2006 - B 6 KA 70/05 B -; 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B -).
2.2 Wird ein Rechtsmittel und hilfsweise eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt ist ein gesonderter Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht festzusetzen (BGH, 9.12.2014 - X ZR 94/13 -).
3. Rechtswegbeschwerde
3.1 Im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde ist eine Kostenentscheidung zu treffen, da § 17b Abs. 2 GVG hier keine Anwendung findet (BSG, 29.9.1994 - 3 BS 2/93 -; 9.2.2006 - B 3 SF 1/05 R -; 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R -). Der Streitwert beträgt im Regelfall ein Fünftel, höchstens bis zu einem Drittel des Hauptsachewerts (BSG, 6.9.2007 - B 3 SF 1/07 R -; 29.7.2014 - B 3 SF 1/14 R -; 21.7.2016 - B 3 SF 1/16 R -). Keine Streitwertfestsetzung notwendig, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, da sich dann die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet, sondern eine Festgebühr gem. Nr. 7504 Anl. 1 zum GKG anfällt (BSG, 26.10.2010, - B 8 AY 1/09 R -; 3.8.2011 - B 11 SF 1/10 R -; 4.4.2012 - B 12 SF 1/10 R -) bzw. wenn Kostenfreiheit besteht und kein Antrag des Rechtsanwalts (§ 33 Abs. 1 RVG) vorliegt (BSG, 30.9.2014 - B 8 SF 1/14 R -).
4. Zurückverweisung
4.1 Bei Zurückverweisung ist eine Festsetzung des Streitwerts vorzunehmen (BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R -; 10.5.2007 - B 10 KR 1/05 R -; 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -); evtl. niedriger als Hauptsache, da Rechtsstreit nicht endgültig beigelegt (BVerfG, 17.7.2013 - 1 BvR 2045/12 -, insoweit veröff. in NZS 2013, 737). Dies gilt dann nicht, wenn es wegen Gerichtskostenfreiheit eines Beteiligten (noch) an "zu erhebenden Gebühren" (§ 63 Abs. 2 GKG) fehlt (BSG, 20.4.2016 - B 8 SO 25/14 R -).
5. Anhörungsrüge (§ 178a SGG)
5.1 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 7400 der Anlage 1 des GKG ergibt (BSG, 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C -; 6.3.2013 - B 6 KA 6/12 C; 2.3.2016 - B 13 SF 7/16 S -).
6. Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Verfahren nach § 197a SGG
6.1 Ein Streitwert nach dem GKG ist nicht festzusetzen, da keine streitwertabhängigen Gerichtskosten anfallen (Bayerisches LSG, 15.10.2015 - L 7 AS 588/15 B -).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge