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1. Verbindung und Trennung mehrerer Rechtsstreitigkeiten (§ 113 SGG; 202 S. 1 SGG i.V.m. § 145 Abs. 1 ZPO) | ||
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1.1 | Bis zur Verbindung gesonderte Festsetzung für jedes Verfahren, danach gem. § 39 Abs. 1 GKG Zusammenrechnung (BSG, 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R -), bei Abtrennung Festsetzung eines eigenen Werts (§ 36 GKG) für das abgetrennte Verfahren rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (Schleswig-Holsteinisches LSG, 19.1.2015 - L 5 KR 180/15 B -; Sächsisches LSG, 10.1.2017 - L 7 AS 365/14 - "auch zu der Frage der Nichterhebung von Kosten gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG, vgl. auch A.IV.5.1"). |
2. Gerichtlicher Vergleich; Klagerücknahme | ||
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2.1 | Wenn Einigung im gerichtlichen Vergleich auch über nicht streitgegenständliche Ansprüche oder Rechtsverhältnisse: abweichend von § 40 GKG Zusammenrechnung aller Streitgegenstände (OVG Rheinland-Pfalz, 8.7.2011 - 10 B 10684/11 -; LSG Rheinland-Pfalz, 25.8.2011 - L 5 KA 38/11 B -); beim außergerichtlichen Vergleich Wertfestsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts nach § 33 Abs. 1 RVG. | |
2.2 | Bei Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs (Begehren ist Fortsetzung des Rechtsstreits) Wert der ursprünglich gestellten Anträge maßgebend (BGH, 19.9.2012 - V ZB 56/12 -); dies gilt auch bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme (LSG Rheinland-Pfalz, 13.10.2015 - L 6 AS 432/14 -; LSG Berlin-Brandenburg, 28.12.2016 - L 14 AL 745/16 -). | |
2.3 | Zur gestaffelten Streitwertfestsetzung bei teilweiser Erledigung: vgl. A.I.2.9 und A.II.2.1. |
3. Beigeladene | ||
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3.1 | Für Beigeladene ist grundsätzlich der Antrag des Klägers maßgebend. Eine gesonderte Streitwertfestsetzung "niedriger, wenn kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits" ist zulässig (BSG, 19.2.1996 - 6 RKa 40/93 -). Der Streitwert darf jedoch nicht höher als der für die Hauptbeteiligten festgesetzt werden (BSG, 25.11.1992 - 1 RR 1/91 -); vgl. auch A.I.2.3. |
4. Verfahren auf Gewährung von Akteneinsicht | ||
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4.1 | Auffangstreitwert (Bayerisches LSG, 16.11.2011 - L 2 U 414/11 B -). |
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