(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
1. |
gewerbsmäßig oder |
2. |
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, |
begeht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) (weggefallen)
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