§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte[1] [Bis 31.12.2020: Schriften]

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.

einen kinderpornographischen Inhalt[2] [Bis 31.12.2020: eine kinderpornographische Schrift] verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er[3] [Bis 31.12.2020: eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie] zum Gegenstand hat:

a)

sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),

b)

die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend[4] [Bis 31.12.2020: unnatürlich] geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

c)

die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,

2.

es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der[5] [Bis 31.12.2020: den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die] ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen[6] [Bis 31.12.2020: wiedergibt, zu verschaffen],

3.

einen kinderpornographischen Inhalt, der[7] [Bis 31.12.2020: eine kinderpornographische Schrift, die] ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder

4.

einen kinderpornographischen Inhalt[8] [Bis 31.12.2020: eine kinderpornographische Schrift] herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2[9] [Bis 31.12.2020: diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1] zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt[10] [Bis 31.12.2020: die Schrift] in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(3)[11] Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bis 31.12.2020:

(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(5)[12] 1Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.

staatliche Aufgaben,

2.

Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder

3.

dienstliche oder berufliche Pflichten.

2Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.

die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der[13] [Bis 31.12.2020: eine kinderpornographische Schrift bezieht, die] kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und

2.

die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Bis 12.03.2020:

(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.

staatliche Aufgaben,

2.

Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder

3.

dienstliche oder berufliche Pflichten.

(6) 1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. 2§ 74a ist anzuwenden.

[1] Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuc...

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