(1) Wer einen pornographischen Inhalt[2](§ 11 Absatz 3)
1. |
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, |
2. |
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, |
4. |
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, |
6. |
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, |
7. |
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, |
8. |
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen[3] im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Absatz 1 Nummer 1 und 2[5] ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. 2Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
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