(1) Wer

 

1.

ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,

 

2.

die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder

 

3.

die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

 

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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