BMF, 5.12.2001, IV D 1 - S 7279 - 5/01

Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) zum 1.1.2002 durch das Steueränderungsgesetz 2001

Durch Art. 18 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetzes 2001 – StÄndG 2001) ist § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner neu in das UStG eingefügt worden. Der Bundesrat hat dem StÄndG 2001 am 30.11.2001 zugestimmt. Die Änderung tritt am 1.1.2002 in Kraft (Art. 39 Abs. 6 StÄndG 2001).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Anwendungsbereich

1

Für bestimmte nach dem 31.12.2001 im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze schulden Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger die Steuer. Die Steuer wird sowohl von im Inland ansässigen als auch von im Ausland ansässigen Leistungsempfängern geschuldet. Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer. Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich sowohl auf die Umsätze für den unternehmerischen als auch auf die Umsätze für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers. Zuständig für die Besteuerung dieser Umsätze ist das FA, bei dem der Leistungsempfänger als Unternehmer umsatzsteuerlich erfasst ist. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben.

 

II. Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

2

(1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze schuldet der Leistungsempfänger die Steuer:

1. Werklieferungen im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Dazu gehören insbesondere die Werklieferungen der Bauunternehmer, der Montagefirmen und anderer Handwerksbetriebe.

Beispiel:

Der in Kiel ansässige Bauunternehmer U hat den Auftrag erhalten, in Flensburg ein Geschäftshaus zu errichten. Lieferung und Einbau der Fenster lässt U von seinem dänischen Subunternehmer D aus Kopenhagen ausfahren

Der im Ausland ansässige Unternehmer D erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an U (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Umsatzsteuer für diese Werklieferung schuldet U (§ 13b Abs. 2 UStG).

2. Sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) wie z.B. Leistungen der Architekten, Künstler, anderer freier Berufe, Leistungen der Aufsichtsräte, Berufssportler, Filmverleiher, Lizenzgeber, Handelsvertreter, innergemeinschaftliche Güterbeförderungen). Der Begriff der sonstigen Leistungen umfasst auch Werkleistungen gewerblicher Unternehmen.

Beispiel:

Der in Frankreich ansässige Architekt F plant für den in Stuttgart ansässigen Unternehmer U die Errichtung eines Gebäudes in München.

Der im Ausland ansässige Unternehmer F erbringt im Inland steuerpflichtige Leistungen an U (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Umsatzsteuer für diese Leistung schuldet U (§ 13b Abs. 2 UStG).

3. Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).

Beispiel:

Für den Unternehmer U in Leipzig finanziert eine Bank in Dresden die Anschaffung eines PKW. Bis zur Rückzahlung des Darlehens lässt sich die Bank den PKW sicherungsübereignen. Da U seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, verwertet die Bank den PKW durch Veräußerung an einen privaten Abnehmer A.

Mit der Veräußerung des PKW durch die Bank liegen umsatzsteuerlich eine Lieferung des U (Sicherungsgeber) an die Bank (Sicherungsnehmer) sowie eine Lieferung der Bank an den A vor (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Für die Lieferung des U schuldet die Bank als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 2 UStG).

4. Lieferungen von Grundstücken im Rahmen der Zwangsversteigerung durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher ist bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig (§ 9 Abs. 3 UStG).

Beispiel:

Der Unternehmer U in Berlin ist Eigentümer eines Werkstattgebäudes, dessen Errichtung mit Darlehen einer Bank finanziert wurde. Da U seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, betreibt die Bank die Zwangsversteigerung des Grundstückes. Den Zuschlag erhält der Unternehmer E. Auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG) verzichtet U rechtzeitig (§ 9 Abs. 3 UStG).

Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung tätigt U an den Ersteher E eine Lieferung, die in Folge des Verzichts auf die Steuerbefreiung steuerpflichtig ist. E schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 2 UStG).

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(2) Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer auch beim Tausch und bei tauschähnli...

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