OFD Niedersachsen, 5.10.2016, S 7279 - 4 - St 185

Zum Zwecke der Betrugsbekämpfung sind die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers durch Art. 14 Nr. 2 HBeglG 2004 (BStBl 2004 I S. 120) u. a. auf bestimmte Bauleistungen von im Inland ansässigen Unternehmern ausgedehnt worden (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Diese Änderung ist am 1.4.2004 in Kraft getreten, nachdem die hierzu erforderliche Ermächtigung des Ministerrates der Europäischen Union am 31.3.2004 im Amtsblatt EU Reihe L 94/59 veröffentlicht worden ist.

Einzelheiten zu der Gesetzesänderung regeln die Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 31.3.2004, IV D 1 -S 7279 – 107/04 (BStBl 2004 I S. 453) und 2.12.2004, IV A 6 – S 7279 – 100/04 (BStBl 2004 I S. 1129). Weitere Anwendungshinweise ergeben sich aus den Abschn. 13b.1 ff. UStAE, sowie den BMF-Schreiben vom 16.10.2009, IV B 9 – S 7279/0 (BStBl 2009 I S. 1298) und vom 11.3.2010, IV D 3 – S 7279/09/10006 (BStBl 2010 I S. 254).

Aufgrund des BFH-Urteils vom 22.8.2013 (V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128) wurde für Umsätze ab dem 15.2.2014 die Verwaltungsauffassung angepasst: BMF-Schreiben vom 5.2.2014, IV D 3 -S 7279/11/10002 (BStBl 2014 I S. 233), 8.5.2014, IV D 3 – S 7279/11/10002-03 (BStBl 2014 I S. 823).

Zur Anwendung des BFH-Urteils auf vor dem 15.2.2014 ausgeführte Umsätze wurde durch Art. 7 Nr. 9 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014 (BGBl 2014 I S. 1266) § 27 UStG um Absatz 19 ergänzt (hierzu: BMF-Schreiben vom 31.7.2014, IV A 3 – S 0354/14/10001; IV D 3 – S 7279/11/10002 (BStBl 2014 I S. 1073).

Weiterhin wurde durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) dieses Gesetzes mit Wirkung ab 1.10.2014 (vgl. Art. 28 Abs. 4 des Gesetzes) der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen in § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG neu gefasst sowie ein neuer Satz 7 angefügt. Anwendungshinweise hierzu ergeben sich aus den BMF-Schreiben vom 26.9.2014, IV D 3 – S 7279/14/10002 und vom 1.10.2014, IV D 3 – S 7279/10/10004.

Die verschiedenen Anwendungszeiträume sind unter Tz. 1.4 dieses Merkblatts dargestellt.

Darüber hinaus wurde durch das Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl 2014 I S. 1842) mit Wirkung vom 6.11.2015 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 Satz 2 UStG) klarstellend überarbeitet und die bestehenden Verwaltungsanweisungen zur Ausnahme von Leistungsbezügen des nichtunternehmerischen Bereichs gesetzlich geregelt (§ 13b Abs. 5 Satz 6 u. 10 UStG). Anwendungshinweise ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 10. 08. 2016, III C 3 -S 7279/16/10001 (2016/0600261).

 

1. Voraussetzungen der Regelung

 

1.1 Welche Leistungen fallen unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG?

Betroffen sind steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen, die sich unmittelbar und nachhaltig auf die Substanz eines Bauwerks auswirken, d.h. durch die Leistung muss die Substanz eines Bauwerks oder Bauwerkteils erweitert, verbessert, beseitigt oder erhalten werden (sog. Bauleistung). Dies verlangt, dass im Rahmen der Leistung (substanzverändernde oder -erhaltende) Arbeiten an einem Bauwerk durchgeführt werden, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung des Bauwerks dienen. Die Arbeiten muss der leistende Unternehmer nicht selbst erbringen, sondern kann sie auch an einen Subunternehmer vergeben.

Als Bauleistungen kommen nur solche Werklieferungen und sonstige Leistungen in Betracht, die gem. § 3 Abs. 7 Satz 1 bzw. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG am betroffenen Grundstück ausgeführt werden. Bei der (Werk-)Lieferung von Maschinen, Betriebsvorrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Bauteilen u. ä. liegt deshalb eine Bauleistung nur vor, wenn der Lieferer auch den Einbau und die Montage vor Ort übernommenen hat und den damit verbundenen Arbeiten ein derartiges Gewicht zukommt, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Grundsätze in Abschn. 3.12 Abs. 4 UStAE von einer unbewegten Werklieferung am Ort des Einbaus auszugehen ist.

Zu den Bauleistungen gehören daher insbesondere auch die Werklieferung oder der Einbau von Ausstattungsgegenständen oder Maschinenanlagen, sofern diese sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken. Dies ist der Fall, wenn die Ausstattungsgegenstände oder Maschinenanlagen auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern (Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE). Die Veränderung muss dabei erheblich sein; Abschn. 3a.3 Abs. 2 Satz 3 vierter Spiegelstrich Satz 2 UStAE gilt entsprechend (Abschn. 13b.1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 UStAE). Die Veränderung ist immer dann nur unerheblich, wenn die betreffenden Sachen einfach an der Wand hängen und wenn sie mit Nägeln oder Schrauben so am Boden oder an der Wand befestigt sind, dass nach ihrer...

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