Die vorangegangenen Darstellungen und Empfehlungen zu den Möglichkeiten der Steuerbefreiung und zur Vorgehensweise bei der Prüfung sollten stets mit dem für das Unternehmen zuständigen Steuerberater besprochen werden. Zudem besteht auch vor Start des BGM bzw. der Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Mitarbeitergesundheit die Möglichkeit, von der Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG Gebrauch zu machen. Hierbei kann das Betriebsstättenfinanzamt Auskunft darüber geben, ob und inwieweit im Einzelfall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.

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