BMF, 19.10.2017, IV C 2 - S 2701/10/10002

Bezug: TOP I/3 der Sitzung KSt/GewSt II/2017 vom 12. bis 14.9.2017

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 6.1.2014 (BStBl 2014 I S. 111) wie folgt geändert:

Tz. 06 wird wie folgt gefasst:

„Zur Vertretung der im Inland entstandenen Restgesellschaft im Rechtsverkehr sind die Organe der im Ausland untergegangenen Gesellschaft nicht mehr befugt, weil mit dem Erlöschen der Gesellschaft die Funktion der Organe und infolgedessen auch deren Vertretungsmacht endete (BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – II ZB 19/15 –). Das Finanzamt kann jedoch gegenüber der im Ausland gelöschten Limited, deren Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister angemeldet und eingetragen ist, wirksam Steuerbescheide erlassen und diese auch an eine weiterhin im Handelsregister eingetragene Person, die aufgrund der Eintragung als für Willenserklärungen und Zustellungen an die Limited empfangsberechtigt gilt, bekannt geben, es sei denn, dem Finanzamt ist bekannt, dass die Empfangsberechtigung bereits erloschen ist (§ 15i. V. mit § 13e Absatz 2 Sätze 4 und 5 HGB). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist in geeigneten Fällen für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden entsprechend § 273 Absatz 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator zu bestellen.”

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

HGB § 13e Abs. 2

HGB § 15

 

Fundstellen

BStBl I, 2017, 1437

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