BMF, 13.9.2007, IV C 8 - S 2499/07/0001

Auf Grund des § 99 Abs. 1 EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Inhalt und den Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen.

Der Inhalt und der Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze werden auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.de) veröffentlicht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

I. Datenübermittlung zwischen der zentralen Stelle und der zuständigen Stelle im Sinne des § 81a EStG

  1. Datenaustausch von der zentralen Stelle zu zuständigen Stellen (Mitteilung der Zulagenummer – § 90 Abs. 1 Satz 3 EStG -)
  2. Datenübermittlung von den zuständigen Stellen an die zentrale Stelle

    1. Übermittlung der für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86 EStG) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85 EStG) erforderlichen Daten und die Bestätigung, dass der Anleger die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 5 EStG erfüllt (§ 91 Abs. 2 EStG)
    2. Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer durch die zuständigen Stellen (§ 10a Abs. 1a EStG)
    3. Mitteilung über zurückgefordertes Kindergeld und über den Zeitraum, für den es zurückgefordert wurde (§ 85 Abs. 1 Satz 2 EStG)
 

II. Datenübermittlung zwischen der zentralen Stelle und der Familienkasse

  1. Datenübermittlung von der zentralen Stelle an die Familienkasse (Anforderung der Anzahl der Kinder und des Zeitraums der Kindergeldzahlung – § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG -)
  2. Datenübermittlung von der Familienkasse an die zentrale Stelle

    1. Angaben zur Anzahl der Kinder und des Zeitraums der Kindergeldzahlung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG)
    2. Mitteilung über zurückgefordertes Kindergeld und über den Zeitraum, für den es zurückgefordert wurde (§ 85 Abs. 1 Satz 2 EStG)
 

III. Datenübermittlung zwischen der zentralen Stelle und dem Anbieter im Sinne des § 80 EStG

 

1. Datenübermittlung von dem Anbieter an die zentrale Stelle

  1. Übermittlung der Daten des Zulageantrags nach § 89 Abs. 2 Satz 2 EStG und der Mitteilung des Antragstellers nach § 89 Abs. 2 Satz 3i.V.m. Abs. 1 Satz 5 EStG sowie der Übermittlung der Daten des Zulageantrags nach § 89 Abs. 3i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG und der Mitteilung des Antragstellers nach § 89 Abs. 3i.V.m. Abs. 2 Satz 3 und Abs. 1 Satz 5 EStG
  2. Anzeige der schädlichen Verwendung (§ 94 Abs. 1 Satz 1i.V.m. § 93 Abs. 1 EStG), der Benachrichtigung über das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 94 Abs. 1 Satz 1i.V.m. § 95 Abs. 1 EStG) sowie Anzeige einer vorgesehenen Abfindung einer Kleinbetragsrente (§ 94 Abs. 1 Satz 1i.V.m. Abs. 1 Satz 6 und § 93 Abs. 3 EStG)
  3. Mitteilung der einbehaltenen und abgeführten Beträge sowie die dem Vertrag bis zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Erträge (§ 94 Abs. 1 Satz 4 EStG)
  4. Anzeige bei Kapitalübertragung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG, § 93 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c, Abs. 1a Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 EStG) durch den Anbieter des bisherigen Vertrages
  5. Anzeige bei Kapitalübertragung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG, § 93 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c, Abs. 1a Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 EStG) durch den Anbieter des neuen Vertrages
  6. Anzeige bei Verwendung des Altersvorsorgevermögens für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus (§ 92b Abs. 3 Satz 2 EStG)
  7. Benachrichtigung im Fall des Rückstandes bei der Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (§ 92b Abs. 4 EStG)
  8. Aufbau der Rückzahlungs-/Rückforderungs-Referenzdatei
 

2. Datenübermittlung von der zentralen Stelle an den Anbieter

  1. Mitteilung der Zulagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 3i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 4 EStG)
  2. Mitteilung des Ermittlungsergebnisses (§ 90 Abs. 1 Satz 1 EStG), des geänderten Ermittlungsergebnisses (§ 91 Abs. 1 Satz 3 EStG) sowie Mitteilung über die Höhe der zurückzufordernden Zulage (§ 90 Abs. 3 Satz 1 EStG)
  3. Mitteilung des Festsetzungsergebnisses (§ 90 Abs. 4 Satz 5 EStG), des geänderten Festsetzungsergebnisses (§ 91 Abs. 1 Satz 3 EStG) sowie Mitteilung über die Höhe der zurückzufordernden Zulage (§ 90 Abs. 3 Satz 1 EStG)
  4. Mitteilung der Altersvorsorgebeiträge, auf die § 10a EStG oder Abschnitt XI EStG angewendet wurde (§ 90 Abs. 2 Satz 6 EStG)
  5. Mitteilung über Aus- und Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (§ 92b Abs. 2 EStG)
  6. Mitteilung des Rückzahlungsbetrags bei schädlicher Verwendung (§ 94 Abs. 1 Satz 2 EStG)
  7. Mitteilung über die Stundung des Rückzahlungsbetrags (§ 95 Abs. 2 Satz 6 EStG) sowie über dessen Erlass (§ 95 Abs. 3 Satz 1 EStG)
  8. Aufbau der Zahlungs-Referenzdatei
  9. Aufbau der Geldeingangsmahnung
Anlage 1 Allgemeine Spezifikationen zur Datenübermittlung zwischen der zentralen Stelle und der zuständigen Stelle, der Familienkasse sowie dem Anbieter (XML-Spezifikation)
   
Anlage 2 Allgemeine Datenbeschreibungen zur Datenübermittlung zwischen der zentralen Stelle und der zuständigen Stelle, der Familienkasse s...

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