BMF, 27.12.1995, IV B 7 - S 2742 - 76/95

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 19. Januar 1994(BStBl 1996 II S. 77) zur steuerlichen Behandlung von Genußrechten Stellung genommen, die einem Alleingesellschafter einer GmbH für einen Darlehensverzicht eingeräumt worden sind. Dabei hat er entschieden, daß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht auf Genußrechte anwendbar ist, die nur das Recht auf Beteiligung am Gewinn, nicht aber am Liquidationserlös einräumen.

Das Urteil entspricht nicht der Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, wie sie im BMF-Schreiben vom 8. Dezember 1986 - IV B 7 - S 2742 - 26/86 - zum Ausdruck kommt. Danach wird eine Beteiligung am Liquidationserlös auch in den Fällen angenommen, in denen eine Rückzahlung des Genußrechtskapitals vor Liquidation der Kapitalgesellschaft nicht verlangt werden kann. Diese Auslegung folgt der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteil vom 28. April 1936, RStBl. S. 770) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 28. Juni 1960, HFR 1961 S.12), die auch nach Einführung der gesetzlichen Regelung bei der steuerlichen Beurteilung darauf abgestellt haben, ob die Genußrechte die Steuerkraft des Unternehmens in etwa gleicher Weise belasten wie Stammkapital. Nach diesen Grundsätzen muß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erst recht Anwendung finden, wenn der Alleingesellschafter auf die Rückzahlung des Kapitals verzichtet, das er der Kapitalgesellschaft für die Einräumung des Genußrechts überlassen hat. Der Genußrechtsinhaber ist hier als Alleingesellschafter am Liquidationserlös beteiligt. Das Kapital, das der Gesellschaft durch den Verzicht zugeführt worden ist, schlägt sich in dem Liquidationserlös nieder, der mit Abschluß der Liquidation an den Alleingesellschafter ausgekehrt wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 19. Januar 1994 deshalb über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

 

Normenkette

KStG § 8

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 49

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