BMF, 24.1.2017, IV B 3 - S 1301 - NDL/15/10002

Steuerliche Behandlung von Alterseinkünften nach Artikel 17 des Abkommens vom 12.4.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Am 1.12.2015 ist das Abkommen vom 12.4.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA 2012) in Kraft getreten (BGBl 2012 II S. 1414, 1415, BStBl 2016 I S. 47, 48). Das Abkommen ist vorbehaltlich der Übergangsregelung des Artikels 33 Absatz 6 DBA 2012 erstmals ab dem 1.1.2016 anzuwenden. Zur steuerlichen Behandlung von Alterseinkünften nehme ich im Hinblick auf Artikel 17 DBA 2012 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

 

1. Regelungsbereich Artikel 17 DBA 2012

 

1.1. Allgemein

Artikel 17 Absatz 1 DBA 2012 enthält den Grundsatz, dass Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen sowie Renten nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden können. Sozialversicherungsrenten können ebenso nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden. In Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 DBA 2012 ist darüber hinaus der Begriff der „Sozialversicherungsrenten” definiert. Dabei handelt es sich um Ruhegehälter und andere Leistungen, die im Rahmen der Bestimmungen eines Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ausgezahlt werden. Dem Begriff „Sozialversicherungsrente” kommt in Artikel 17 Absatz 1, 2 und 3 DBA 2012 dieselbe Bedeutung zu.

Ausgenommen hiervon sind Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für geleistete Dienste i.S.d. Artikels 18 Absatz 2 DBA 2012. Artikel 17 DBA 2012 ist auf diese Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst nicht anwendbar.

Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 DBA 2012 steht nach Absatz 2 für Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen, Renten oder Sozialversicherungsrenten (i.S.d. Absatzes 1 Satz 2) auch dem Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht zu, aus dem diese Leistungen bezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Bruttobeträge aller in einem Kalenderjahr bezogenen Leistungen i.S.d. Absatzes 2 zusammengerechnet mehr als 15.000 EUR betragen. Leistungen nicht regelmäßig wiederkehrender Art können ungeachtet dieser Freigrenze auch von dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie bezogen werden (Artikel 17 Absatz 3 DBA 2012). Ein Ruhegehalt, eine ähnliche Vergütung oder Rente gilt für Zwecke der Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 und 3 DBA 2012 als aus einem Vertragsstaat bezogen, soweit die mit der Leistung zusammenhängenden Beiträge oder Zahlungen oder die daraus erlangten Ansprüche in diesem Staat zu einer Steuervergünstigung geführt haben (Artikel 17 Absatz 5 Satz 1 DBA 2012).

Ist die Bundesrepublik Deutschland der Ansässigkeitsstaat i.S.v. Artikel 4 DBA 2012, wird eine Doppelbesteuerung der Alterseinkünfte, für die auch das Königreich der Niederlande ein Besteuerungsrecht nach Artikel 17 Absatz 2 oder 3 DBA 2012 hat, gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe ee) DBA 2012 durch Anrechnung der niederländischen Steuer auf die deutsche Steuer unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts (§ 34c EStG (Einkommensteuergesetz)) vermieden.

 

1.2. Artikel 17 Absatz 2 DBA 2012

Bei dem in Artikel 17 Absatz 2 DBA 2012 genannten Betrag von 15.000 EUR handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Überschreitet die Summe der zusammengerechneten Bruttobeträge (vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben) aller von einer Person in einem Kalenderjahr bezogenen Ruhegehälter, ähnlichen Vergütungen, Renten oder Sozialversicherungsrenten (i.S.d. Absatzes 1) – einschließlich der Leistungen nicht regelmäßig wiederkehrender Art (i.S.d. Absatzes 3) – die Freigrenze von 15.000 EUR, können diese Leistungen insgesamt auch von dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie bezogen werden. Die Besteuerung richtet sich nach den nationalen steuerlichen Vorschriften des Vertragsstaats, aus dem die Alterseinkünfte bezogen werden.

 

1.3. Artikel 17 Absatz 3 DBA 2012

Werden die in Artikel 17 Absatz 1 DBA 2012 genannten Leistungen nicht in regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, sondern durch einen Einmalbetrag erbracht, steht dem Vertragsstaat, aus dem die Leistungen bezogen werden, selbst dann ein Besteuerungsrecht zu, wenn sie die Freigrenze von 15.000 EUR (i.S.d. Absatzes 2) im Kalenderjahr nicht überschreiten. Der Regelung unterfallen beispielsweise Leistungen aus Versicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht, deren Auszahlung in einer Summe erfolgt.

 

1.4. Artikel 17 Absatz 5 DBA 2012

Die Fiktion des Artikels 17 Absatz 5 DBA 2012, dass Alterseinkünfte als aus einem Vertragsstaat bezogen gelten, steht unter der einschränkenden Bedingung („soweit”), dass eine steuerliche Entlastung in der Aufbauphase der jeweiligen Ruhegehälter, ähnlichen Vergütungen ...

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