OFD Niedersachsen, 27.3.2017, S 2354 - 261 - St 219

Der unbegrenzte Ansatz von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nur in Betracht, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o.Ä. erbracht werden (BFH-Urteil vom 26.2.2003, VI R 125/01, BStBl 2004 II S. S. 72, BFH-Urteil vom 17.12.2008, VI B 43/08). Ein Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer kommt nur begrenzt auf 1.250,00 EUR in Betracht, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das gilt auch für Fachberater der Schulaufsicht und Schulinspektoren.

Fachberater der Schulaufsicht

Im Rahmen der Fachberatertätigkeit sollen innovative Ansätze der Unterrichts- und Schulentwicklung vermittelt und unterstützt werden. Ihre Arbeit beschränkt sich dabei nicht nur auf die Tätigkeit am Schreibtisch, z.B. erfolgt eine fachbezogene unterrichtliche Beratung oder eine Mitwirkung bei der Beratung der Schulträger bei der Schulbauplanung und bei der Errichtung von Fachräumen. Unterschiede im Aufgabengebiet und in der Tätigkeit der Fachberater der Schulaufsicht zu Lehrkräften sind lediglich mit Bezug auf die Anfertigung von Stellungnahmen bei dienstlichen Beurteilungen oder bei Gutachten für die Landesschulbehörde zu sehen, ansonsten gibt es keine besonderen Abweichungen. Aus Sicht des Niedersächsischen Kultusministeriums rechtfertigen diese Tätigkeiten allerdings keine von Lehrkräften abweichende Betrachtung. Das häusliche Arbeitszimmer eines Fachberaters stellt somit nicht den qualitativen Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar.

Schulinspektoren

Eine Schulinspektion soll in die Arbeit der Schule Einsicht nehmen. Sie besteht aus einer Vorbereitungs-, einer Durchführungs- und einer Dokumentationsphase (Nachbereitungsphase). Die Vor- und Nachbereitungsphase erfolgen in der Regel am Telearbeitsplatz (im häuslichen Arbeitszimmer) des Schulinspektors.

Die Einsichtnahme in die Arbeit der Schule stellt den qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt eines Schulinspektors dar. Die für die außerhäusliche Tätigkeit erforderlichen Vor- und Nachbereitungen am Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer haben regelmäßig keinen prägenden Charakter. Die für den Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen werden in der Schule erbracht. Ein Werbungskostenabzug i.S. des § 9 Abs. 6 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG kommt nur begrenzt auf 1.250,00 EUR in Betracht, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das bisherige Karteiblatt zu § 4 EStG Nr. 7.10c (Kontrollnummer 2197) ist durch dieses Karteiblatt (Kontrollnummer: 2284) zu ersetzen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

EStG § 9

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