OFD Karlsruhe, 14.10.2020, S 130.1/1646 - St 224

Diese Verfügung richtet sich in erster Linie an die Sachgebietsleiter/innen und Sachbearbeiter/innen für Internationales Steuerrecht, für Grenzgängerbesteuerung (Frankreich), der Lohnsteuer-Arbeitgeber-Stellen, für beschränkte Einkommensteuerpflicht oder andere mit der Bearbeitung von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern beauftragte Personen.

 

1. Allgemeines

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit der Französischen Republik am 13. Mai 2020 eine Konsultationsvereinbarung zum DBA-Frankreich über die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung (BMF-Schreiben vom 25.05.2020) ist im BStBl I S. 535 und in juris veröffentlicht.

 

2. Auswirkungen auf die Grenzgängereigenschaft nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich

Tätigkeiten in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates des Arbeitnehmers gelten laut der Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 16.02.2006 (Tz. B Nr. 3 BMF-Schreiben vom 03.04.2006, BStBl I S. 304bzw. § 7 Abs. 2 KonsVerFRAV vom 20.12.2010, BGBl 2010 I S. 2138) als innerhalb der Grenzzone ausgeübt. Arbeitstage, an denen Grenzgänger von ihrem Wohnsitz in der Grenzzone aus arbeiten (Homeoffice), gelten als in der Grenzzone erbracht und sind für die Berechnung der Nichtrückkehrtage als nicht schädlich anzusehen. Dies galt bisher schon.

Kann ein Grenzgänger aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen tatsächlich nicht arbeiten, erhält hierfür aber trotzdem sein Gehalt weiterhin, sind diese Tage als Arbeitstage zu zählen. Sofern er diese Tage in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaats verbringt, handelt es sich ebenfalls um Tage, die für die Berechnung der Nichtrückkehrtage als nicht schädlich anzusehen sind.

Muss ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit, wird das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht unterbrochen. Lediglich die Arbeitszeit wird durch schriftliche Zusatzvereinbarung auf 0 Stunden herabgesetzt. Daher gilt der Arbeitnehmer in Kurzarbeit auch weiterhin als im ganzen Kalenderjahr in der Grenzzone beschäftigt. Dies hat zur Folge, dass die 45-Tage-Regelung Anwendung findet. Damit wird sowohl bei ganzen Tagen der Kurzarbeit als auch bei stundenweiser Kurzarbeit die 45-Tage-Regelung angewandt.

Diese Regelung gilt unabhängig zur Konsultationsvereinbarung vom 13.05.2020.

Für die Berechnung des maßgeblichen Zeitraums zur Bestimmung der schädlichen Tage nach Tz. B Nr. 2 der o.g. Verständigungsvereinbarung von 2006 bzw. § 7 Abs. 1 KonsVerFRAV vom 20.12.2010 (45-Tage-Grenze bzw. 20 %-Grenze) ist auch der Zeitraum, in dem die KonsV Anwendung findet, mit einzubeziehen. Die KonsV ändert insbesondere nichts an dem maßgeblichen Zeitraum zur Bestimmung der schädlichen Tage. Hat ein Grenzgänger in einem Kalenderjahr mehr als 45 Nichtrückkehrtage (bzw. sind mehr als 20 % seiner Arbeitstage Nichtrückkehrtage), geht die Grenzgängereigenschaft nach Tz. B Nr. 2 der o.g. Verständigungsvereinbarung von 2006 bzw. § 7 Abs. 1 KonsVerFRAV vom 20.12.2010 verloren. Das Besteuerungsrecht richtet sich dann nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich . In diesen Fällen findet Nr. 3 KonsV Anwendung.

Durch die Beschränkungen im Zuge der COVID-19-Pandemie werden im Jahr 2020 voraussichtlich weniger Dienstreisen durchgeführt als in den Vorjahren. Dadurch kann es vorkommen, dass ein Arbeitnehmer, der in den Vorjahren aufgrund häufiger Dienstreisen (Überschreiten der 45-Tage-Grenze) regelmäßig kein Grenzgänger war, im Jahr 2020 diese Grenze nicht überschreitet und deswegen unter die Grenzgängerregelung fällt. Die Fiktion der Homeoffice-Tage als in dem anderen Vertragsstaat erbrachte Arbeitstage (Nr. 3 der KonsV) greift dann nicht.

Im Rahmen der Veranlagung 2019 von in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen, die bisher wegen Überschreitens der maßgeblichen Nichtrückkehrtage-Grenze nicht als Grenzgänger in Deutschland besteuert wurden, kann bei den Erläuterungstexten darauf hingewiesen werden, dass mit einer Steuernachzahlung für 2020 zu rechnen ist, wenn die maßgebliche Nichtrückkehrtage-Grenze (45 Tage- oder 20 %-Grenze) im Kalenderjahr 2020 nicht überschritten wurde.

 

3. Besteuerung nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich

Der Arbeitslohn ist nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich aufzuteilen, wenn der Grenzgänger die maßgebliche Grenze von 45 Tagen bezogen auf das gesamte Jahr bzw. 20 % der Arbeitstage bezogen auf den Zeitraum der Tätigkeit in der Grenzzone überschritten hat. Eine Aufteilung nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich wird ebenfalls vorgenommen, wenn der Arbeitnehmer nicht unter die Grenzgängerregelung fällt, z.B. weil er nicht innerhalb der Grenzzone wohnt.

Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen die unselbständige Arbeit nur aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeübt wurde (Homeoffice-Tage), können als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die gre...

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