Der Rechner erleichtert die Wahl der besten Steuerklassenkombination für Ehepartner. Welche Kombination am günstigsten ist, also zum höchsten Nettolohn führt, ist abhängig von der Höhe des Arbeitslohns. Ein Vergleich ist auf Basis des Brutto-Jahresverdienstes sowie Monatslöhnen möglich. Beziehen beide Ehepartner Arbeitslohn, können sie zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV und IV/IV mit Faktor wählen. Der Faktor in Steuerklasse IV wird durch die Eingabe-Daten ermittelt.

Tragen Sie zuerst das Jahr und den Abrechnungszeitraum ein, für den die Berechnung erfolgen soll. Nehmen Sie anschließend alle weiteren Eingaben wie z. B. das Bruttogehalt, Freibeträge, Angaben zur Sozialversicherung und Bundesland vor. Die Steuerabzüge für die unterschiedlichen Steuerklassen werden dann automatisch angezeigt und eine Grafik verdeutlicht die beste Steuerklassenwahl. Die günstigste Steuerklassenkombination kann rückwirkend ab 2015 berechnet werden. Diese Berechnung erfolgt allerdings nur nachrichtlich, da eine Steuerklassenwahl für zurückliegende Jahre nicht möglich ist.

Hinweis

Arbeitnehmer können seit 2020 jederzeit, mehrfach im Jahr und mit Wirkung für den Folgemonat einen Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten und Lebenspartnern beim Wohnsitzfinanzamt stellen. Der Antrag kann seit Oktober 2021 auch online über www.elster.de an das Finanzamt übermittelt werden.

Praxis-Tipp

Mehr Elterngeld oder Kurzarbeitergeld durch Steuerklassenwechsel

Grundsätzlich wirkt sich die Steuerklassenwahl nicht auf die jährlich zu zahlende Einkommensteuer aus. Mit einem Wechsel der Steuerklasse kann zwar der monatliche Nettolohn erhöht werden, aber dies bringt i.d.R. nur einen kurzfristigen Steuervorteil, der sich aber mit der Einkommensteuererklärung wieder aufhebt.

Der Wechsel der Steuerklasse kann aber dazu führen, dass ein höherer Anspruch auf Lohnersatzleistungen wie z.B. Kurzarbeitergeld (Kug) oder Elterngeld besteht. So kann durch einen rechtzeitigen Steuerklassenwechsel ein dauerhafter Vorteil entstehen. Denn die Höhe dieser Entgeltersatzleistungen leitet sich aus dem Nettolohn ab, und ein Wechsel der Steuerklasse (z.B. III statt VI oder VI statt V), der zu einem höheren Nettolohn führt, erhöht auch das Elterngeld bzw. das Kug.[1] Der Nettolohn (und damit auch die Entgeltersatzleistung) wäre in Stkl. III am höchsten und in Stkl. V am geringsten.

Merkblatt zur Steuerklassenwahl des BMF

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte "Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind" gibt allgemeine Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren).

[1]

S. beispielsweise Kurzarbeitergeld: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung für detaillierte Ausführungen und Rechenbeispiel.

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