1Für Verfahren, die dem Steuerpflichtigen (§ 33 der Abgabenordnung) den Abruf ihn betreffender personenbezogener Daten [1] [Bis 24.05.2018: von zu seiner Person gespeicherten Daten] ermöglichen, gelten die §§ 1 bis 8 entsprechend. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn anstelle des Steuerpflichtigen seinem gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigten, Bevollmächtigten oder Beistand eine Abrufberechtigung erteilt wird.

[1] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017. Anzuwenden ab 25.05.2018.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge