(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte[1]

 

1.

Warnung,

 

2.

Verweis,

 

3.

Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

 

4.

Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,

 

5.

Ausschließung aus dem Beruf.

 

(2)[2] Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind

 

1.

Warnung,

 

2.

Verweis,

 

3.

Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

 

4.

Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,

 

5.

Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.

 

(3[3] [Bis 31.07.2022: 2] ) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022.

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