§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3[1] [Bis 31.07.2021: § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3] gilt für Bewerber, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Fachschulabschluss erworben und mit der Fachschulausbildung vor dem 1. Januar 1991 begonnen haben, mit der Maßgabe, dass sie nach dem Fachschulabschluss vier Jahre praktisch tätig gewesen sind.
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