Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitgebers, welcher Mittel und Wege er sich bei einer beabsichtigten Neueinstellung von Mitarbeitern bedient (Print/Online Anzeigen, Direktsuche, Agentur für Arbeit etc). In jedem Falle empfehlen wir eine vorherige interne Ausschreibung von freiwerdenden oder neu geschaffenen Stellen. Diese bieten vorhandenen Mitarbeitern – die sich beruflich verändern möchten (und sich sonst extern orientieren würden) – Entwicklungsmöglichkeiten. Ferner können durch Mundpropaganda (z. B. Mitarbeiter kennt einen guten Controller, der sich beruflich verändern möchte, und gibt die interne Ausschreibung weiter) u.U. weitere, kostspielige Rekrutierungsmaßnahmen überflüssig werden.

Wichtig: Ein Arbeitsplatz darf weder öffentlich noch innerbetrieblich unter Verstoß gegen die Benachteiligungsverbote des AGG ausgeschrieben werden, vgl. §§ 1, 7, 11 AGG[1].

Das bedeutet eine Ausschreibung darf weder an:

  • die Rasse,
  • die ethnische Herkunft,
  • das Geschlecht,
  • die Religion oder Weltanschauung
  • eine Behinderung,
  • das Alter noch
  • die sexuelle Identität

der (potenziellen) Bewerber anknüpfen.

Achtung: Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat, kann dieser nach § 93 BetrVG verlangen, dass neu oder wieder zu besetzende Arbeitsplätze allgemein – oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten – vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Sie als Arbeitgeber sind dann zur internen Ausschreibung verpflichtet. Hier bietet sich die zusätzliche Vereinbarung einer Betriebsvereinbarung zur internen Stellenausschreibung an.

[1] Das betrifft alle ArbeitgeberInnen i.S.v. § 6 Abs. 2 AGG, die Personen i.S.v. § 6 Abs. 1 AGG beschäftigen. Darunter fallen auch Arbeitgeber die z. B. nur einen Minijob zu vergeben haben und etwa eine Haushaltskraft oder eine Pflegeperson für einen pflegebedürftigen Angehörigen suchen.

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