Der Arbeitgeber kann nach seinem Ermessen frei werdende Stellen außerhalb des Betriebs (z. B. durch Anzeigen in Presse oder Internet) ausschreiben. Derartige Ausschreibungen sind noch keine Angebote zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, die nur noch angenommen zu werden brauchen, sondern in der Regel lediglich Aufforderungen für eine schriftliche Bewerbung. Deshalb ist der Arbeitgeber noch nicht zum Ersatz von Vorstellungskosten verpflichtet, wenn sich ein Arbeitnehmer unaufgefordert persönlich vorstellt. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn in der Stellenausschreibung Arbeitnehmer bereits zur persönlichen Vorstellung aufgefordert werden.

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