BSG-Fundstelle

29.7.2015, B 12 R 1/15

(USK 2015-73; Die Beiträge, Beilage 2016, 73; BR/Meuer SGB IV § 7)
Sachverhalt
  • Alleingesellschafterin (Lebensgefährtin und spätere Ehefrau)
  • Lebensgefährte Geschäftsführer
  • vor Gründung der GmbH Alleininhaber des Einzelunternehmens
  • "Kopf und Seele" des Betriebes
  • vom jeweiligen Monatsabschluss abhängiges Gehalt
  • Tantiemenregelung
  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Alleingesellschafterin hatte nur ein beschränktes Weisungsrecht
  • Dienstzeiten und Urlaub konnten selbst bestimmt werden
  • besonderes Fachwissen und langjährige Erfahrung
Entscheidung Abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Urteilstenor/Begründung
  • Die alleinige Betriebs- bzw. Unternehmensinhaberin war die GmbH, die ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.
  • Dass das Unternehmen zuvor vom Ehemann als Einzelunternehmen geführt wurde, ist mangels rechtlicher Relevanz ohne Belang.
  • Auch wenn dem Lebensgefährten bei der Unternehmensführung weitreichende Befugnisse zukamen und er im Alltagsgeschäft keinen Weisungen unterlag, führt das nicht zur Annahme von Selbstständigkeit.
  • Entscheidend ist, dass der Lebensgefährte nicht als Gesellschafter am Stammkapital der GmbH beteiligt war. Damit fehlte es ihm von vornherein an einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetzt hätte, eine Einflussnahme auf seine Tätigkeit, insbesondere durch ihm u.U. unangenehme Weisungen der Alleingesellschafterin zu verhindern.
  • Vor diesem Hintergrund rechtfertigen auch das besondere Fachwissen und die langjährige Erfahrung keine Selbstständigkeit, auch wenn der Lebenspartner hierdurch der Alleingesellschafterin faktisch überlegen war.
  • Die insbesondere für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung entwickelte "Kopf und Seele"-Rechtsprechung, wonach bestimmte Angestellte einer Familiengesellschaft ausnahmsweise als Selbstständige zu betrachten sind, wenn sie faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen, ist für die Statusbeurteilung im sozialversicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis nicht heranzuziehen.
  • Da der Senat der sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung nicht folgt, ist es ohne Belang, dass ohnehin keine familiären Bindungen bestanden, da lediglich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand.
  • Eine Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten abhängige Statuszuordnung ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht vereinbar.

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