BSG-Fundstelle

29.8.2012, B 12 R 14/10 R

(USK 2012-182)
Sachverhalt
  • Komplementär-GmbH
  • Gesellschafter der Komplementär-GmbH und Kommanditisten der KG Mutter und familienfremde Person
  • Sohn weiterer Geschäftsführer der GmbH neben dem familienfremden Gesellschafter
  • Anstellungsvertrag mit einger äumter Handlungsfreiheit in bestimmten Geschäftsbereichen
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB
  • Weisungsrecht der Gesellschafter wurde in der Praxis nicht ausgeübt
Entscheidung Abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Urteilstenor/Begründung
  • Die alleinige Betriebs- bzw. Unternehmensinhaberin war die GmbH & Co. KG, die ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.
  • Die Wahrnehmung von Handlungsfreiheiten ist für leitende Angestellte, die in einem Betrieb höhere Dienste leisten, geradezu charakteristisch und werden im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen.
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB ist bei kleineren GmbH nicht untypisch und spricht deshalb nicht zwingend für eine selbstständige Tätigkeit.
  • Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen.
  • Familiäre Verbundenheit oder Rücksichtnahme ist grundsätzlich nicht geeignet, die Rechtsmacht, wie sie sich nach dem Gesellschaftsrecht ergibt, gänzlich zu negieren. Eine bloße "Schönwetter-Selbstständigkeit" mit Blick auf zwar bestehende, jedenfalls bis zu einem ungewissen Konfliktfall tatsächlich aber nicht ausgeübte Kontrollrechte scheidet aus.

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