Wenn ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nicht durchgeführt wurde, so kann dieser Umstand durch ein optionales Verfahren geheilt werden. Dieses Verfahren ist somit immer dann zweckmäßig, wenn eine Beschäftigung bereits so lange besteht, dass dieses Statusfeststellungsverfahren nicht durch eine Kennzeichnung in der Meldung ausgelöst wurde. Aber auch ein selbstständig Tätiger kann sich hierdurch in seiner Position absichern. Jeder, für den noch kein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durchgeführt wurde, kann Rechtssicherheit durch dieses freiwillige Verfahren erlangen. Hiervon sind nicht nur die aktuelle Tätigkeit oder Beschäftigung betroffen, sondern auch bereits abgeschlossene Vertragsverhältnisse.

6.1 Folgen für den Auftraggeber

Für den Auftraggeber bedeutet die Bewertung laufender als auch abgeschlossener Tätigkeiten aber auch, dass ein Auftragnehmer im Nachhinein den Status von Selbstständig in einen beschäftigten Arbeitnehmer erwirken kann. Auch hierdurch kommen Beitragsansprüche der Sozialversicherung auf den Arbeitgeber zu. Dies gilt umso mehr, als dass der Arbeitgeber zunächst Schuldner der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist. Wenn also ein Auftragnehmer für ein beendetes Auftragsverhältnis bei der Clearingstelle ein optionales Statusfeststellungsverfahren beantragt, kann die Arbeitnehmereigenschaft auch im Nachhinein rückwirkend festgestellt werden. Der einstige Auftraggeber wird dann zum – ehemaligen – Arbeitgeber und muss die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) nachzahlen. Inwieweit hierbei ein privatrechtlicher Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile gegen den Auftragnehmer bzw. Arbeitnehmer entsteht und verwirklicht werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen.

6.2 Vorgehen bei Unsicherheit im Vertragsverhältnis

Bei Unsicherheit im Vertragsverhältnis kann daher nur zur Beantragung eines zeitnahen Statusfeststellungsverfahrens geraten werden. Aufgrund der behördlichen Struktur der Clearingstelle und dem Standort bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist hier nicht immer die Möglichkeit einer individuellen Beratung gegeben. Einen direkteren Zugang zu Informationen und ggf. eine Beratung direkt im Unternehmen des Arbeitgebers bieten jedoch teilweise die gesetzlichen Krankenkassen an. Bei diesen wäre auch das Einzugsstellenverfahren zu beantragen. Eventuell besteht bereits durch mehrfache Telefonate bezüglich der bisherigen Beitragsabrechnung bereits ein guter Kontakt zu dieser Einzugsstelle oder auch zur Minijob-Zentrale. In diesem Rahmen sind oft entsprechende Rück- und Zwischenfragen möglich. Auch wenn die Arbeitslosenversicherung keine leistungsrechtliche Bindung bei einer Entscheidung der Einzugsstelle hat, so bringt dieses Verfahren gleichwohl die gewünschte Rechtssicherheit im Hinblick auf spätere Betriebsprüfungen.

6.3 Entscheidungshilfe zum optionalen Statusfeststellungsverfahren

 
Sachverhalt Risikoeinschätzung Empfehlung Statusfeststellungsantrag? Vorteile mit Statusfeststellung Vorteile ohne Statusfeststellung
Bereits beendet Hoch Ja
(oder Tätigkeit gleich selbst umstellen)
  • ggf. keine zusätzlichen Säumniszuschläge (SZ), da schon früher aufgegriffen
  • bei abhängiger Beschäftigung Sozialversicherungsleistungen (z. B. Krankengeld, Reha, Arbeitslosengeld I)
  • Chance, dass Sachverhalt bei Betriebsprüfung nicht aufgegriffen wird
  • zunächst kein Aufwand
Bereits beendet Mittel Ja
  • ggf. keine zusätzlichen SZ, da schon früher aufgegriffen
  • bei abhängiger Beschäftigung Sozialversicherungsleistungen (z. B. Krankengeld, Reha, Arbeitslosengeld I)
  • Chance, dass Sachverhalt bei Betriebsprüfung nicht aufgegriffen wird
  • zunächst kein Aufwand
Bereits beendet Gering Nein
  • abschließende Sicherheit
  • geringerer Aufwand
Noch laufend Hoch Ja
(alternativ: Ausgestaltung für die Zukunft anpassen oder 1 1 1 1 anmelden)
  • bei Feststellung einer abhängigen Beschäftigung können Arbeitnehmeranteile bei diesem einbehalten werden (nach Ausscheiden wg. § 28g SGB IV i .d. R. nur unter bestimmten Voraussetzungen)
  • ggf. keine SZ für künftige Zeiten und geringere für abgelaufene Zeiten
  • überschaubarere einzelne Nachforderung bei Feststellung einer abhängigen Beschäftigung gegenüber evtl. großer Summe bei mehreren festgestellten Fällen
  • bei abhängiger Beschäftigung Sozialversicherungsleistungen (z. B. Krankengeld, Reha, Insolvenzgeld)
  • Chance, dass Sachverhalt bei einer Betriebsprüfung nicht aufgegriffen wird
  • zunächst kein Aufwand
  • bei selbstständiger Tätigkeit Beitragsersparnis
  • bei abhängiger Beschäftigung evtl. ungerechtfertigte Leistungsansprüche aus der Sozialversicherung (z. B. Krankengeld, Reha)
Noch laufend Mittel Ja
  • ggf. keine SZ für künftige Zeiten und geringere für abgelaufene Zeiten
  • überschaubarere einzelne Nachforderung bei Feststellung einer abhängigen Beschäftigung gegenüber evtl. großer Summe bei mehreren festgestellten Fällen.
  • bei abhängiger Beschäftigung Sozialversicheurngsleistungen (z. B. Krankengeld, Reha, Insolvenzgeld)
  • Chance, dass Sachverhalt bei einer Betriebsprüfung nicht aufgegriffen wird
  • zunächst kein Aufwand
  • bei selbstständiger Tätigkeit Beitragsersparnis
  • bei abhängiger Beschäftigung evtl. ungerechtfertigte Leistungs...

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