Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren wird durch die Meldung eines Arbeitnehmers zur Sozialversicherung ausgelöst. Dies bedeutet aber auch, dass Vertragsverhältnisse zwischen Auftraggeber und selbstständigem Auftragnehmer hiervon in der Regel nicht erfasst werden, da bei selbstständig Tätigen keine Meldung zur Sozialversicherung und somit kein Statuskennzeichen zu erstellen ist. Maßgebend sind immer die tatsächlichen Verhältnisse. Ebenso greift dieses Verfahren nur für bestimmte Personenkreise (geschäftsführende Gesellschafter/Angehörige). Andere Arbeitnehmer, z. B. Gesellschafter, die nicht als Geschäftsführer tätig sind, werden durch dieses Verfahren nicht erfasst. Soll bei einem solchen Arbeitnehmer der versicherungsrechtliche Status geprüft werden, ist das obligatorische Verfahren nicht das geeignete Mittel.

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