Mit Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens entscheidet die Clearingstelle über das Vorliegen einer Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Hierbei wird jedoch nur festgestellt, ob eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt (Elementenfeststellung), oder ob die Tätigkeit im Rahmen einer Selbstständigkeit ausgeübt wird. Die Clearingstelle entscheidet hingegen nicht, inwieweit eine festgestellte Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und/oder Rentenversicherung auslöst.

Diese Entscheidung wird nicht nur für die Zukunft getroffen, sondern kann auch für bereits beendete Vertragsverhältnisse gelten.

Rechtssicherheit

Dadurch, dass die Clearingstelle eine für alle Träger der Sozialversicherung geltende Entscheidung trifft, bringt diese Feststellung eine hohe Rechtssicherheit für die Beteiligten mit sich.

 
Hinweis

Leistungsbindung der Arbeitsagentur

An die Entscheidung der Clearingstelle – sowohl beim optionalen wie auch beim obligatorischen Statusfeststellungsverfahren – ist auch die Arbeitslosenversicherung gebunden. Der Agentur für Arbeit steht – z. B. bei der Beantragung von Arbeitslosengeld – kein eigenes Prüfungsrecht im Leistungsfall zu. Sie kann sich nachträglich nicht darauf berufen, dass kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat und folglich die Gewährung beantragter Leistungen nicht verweigern. Für den betroffenen Beschäftigten tritt damit die gewünschte Rechtssicherheit ein.

Sicherung des Leistungsanspruchs

Insbesondere bei einer Beschäftigung unter Angehörigen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses häufig Streitpunkt mit der Arbeitslosenversicherung. Besonders wichtig kann die Bewertung sein, wenn es zu einer Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers oder Insolvenz des Arbeitgebers kommt. In diesen Fällen gibt das optionale Statusfeststellungsverfahren nicht nur Rechtssicherheit, sondern sichert den Leistungsanspruch.

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