Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund führt das

durch. Mit der Kennzeichnung der einzelnen Personengruppen in der Anmeldung wird bei der Clearingstelle ein Verwaltungsverfahren angeregt. In diesem Verfahren wird geprüft, ob die betroffene Person als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer oder eher als Selbstständiger gilt. Das Verwaltungsverfahren endet mit einem Bescheid, der als Nachweis bei späteren Betriebsprüfungen dient.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist sogar berechtigt, Bescheide zur Versicherungspflicht einer als Einzugsstelle handelnden gesetzlichen Krankenkasse mit dem Argument anzufechten, ihre Alleinzuständigkeit im obligatorischen Clearingstellenverfahren sei verletzt.[1]

 
Hinweis

Bindung an Feststellung der Clearingstelle

An die Feststellung der Clearingstelle sind alle Sozialversicherungszweige gebunden.

2.1 Nachteil des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens

2.1.1 Annahme der Selbstständigkeit

Ein großer Nachteil des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens ist, dass unter Umständen gar keine Meldung zur Sozialversicherung erfolgt. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der vermeintliche Arbeitgeber/Auftraggeber davon überzeugt ist, dass der Geschäftsführer oder Ehegatte selbstständig tätig ist. Ohne Anmeldung wird in der Regel auch kein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren ausgelöst. Somit bleiben alle Fälle ungeklärt, in denen

  • die Tätigkeit bereits vor dem Start des Feststellungsverfahrens zum 1.6.2010 aufgenommen wurde oder
  • der Arbeitgeber/Auftraggeber von vornherein keine Meldung zur Sozialversicherung gefertigt hat.

Das Statusfeststellungsverfahren ist jedoch auch dann durch die Clearingstelle durchzuführen, wenn die Einzugsstelle (Krankenkasse) auf andere Weise als aus der entsprechenden Kennzeichnung im Arbeitgebermeldeverfahren über den Beschäftigungsbeginn erfährt. So kann die Krankenkasse z. B. aufgrund objektiver Umstände erkennen, dass der Erwerbstätige

  • der Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder
  • geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH

ist. Die Clearingstelle führt auch dann ein Statusfeststellungsverfahren durch, wenn eine Anmeldung des Arbeitgebers oder das entsprechende Kennzeichen in der Anmeldung fehlen. Sofern der Einzugsstelle bereits Unterlagen zur Feststellung des versicherungsrechtlichen Status eingereicht wurden, werden diese von der Krankenkasse an die Clearingstelle weitergegeben.

 
Achtung

Beitragsnachforderung bei Falscheinschätzung

Ist keine Statusfeststellung erfolgt, kann es insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen zu unliebsamen Beitragsnachforderungen kommen.

2.1.2 Annahme der Arbeitnehmereigenschaft

Aber auch der umgekehrte Fall ist möglich. Der Arbeitgeber meldet den Ehegatten und seine Kinder als Arbeitnehmer in der Sozialversicherung an, vergisst aber das Statuskennzeichen zu setzen. Es werden somit für alle Familienmitglieder treu und redlich Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Wenn nun das Unternehmen von der Insolvenz bedroht ist, kann es sein, dass die Agentur für Arbeit diesen Arbeitnehmerstatus infrage stellt, mit der Folge, dass ein Insolvenzgeld nicht gezahlt wird.

2.1.3 Folgen der Verjährungsvorschriften

Beitragsnachforderung

In beiden dargestellten Fällen greifen zusätzlich die Verjährungsvorschriften des SGB IV. So können bei einer Beitragsnachforderung im Rahmen der Betriebsprüfung – ohne dass ein Verschulden der unterlassenden Beitragszahlung geprüft wird – für die letzten 4 Kalenderjahre die Beiträge nachgefordert werden.

 
Praxis-Beispiel

Beitragsnachforderung für die letzten 4 Jahre

Das Bruttoarbeitsentgelt der zu bewertenden Person beträgt 2.000 EUR. Der angenommene Gesamtsozialversicherungsbeitrag beträgt 40,45 %.

Ergebnis: Für jeden Beitragsmonat fallen 809 EUR an. Das führt für die letzten 4 Kalenderjahre zu einer Beitragsnachforderung von über 38.000 EUR. Hierzu kommen eventuell noch Säumniszuschläge.

Beitragserstattung

Andersherum erstatten die Sozialversicherungsträger aber auch nur die Beiträge für 4 Jahre. Und dies auch nur, wenn keine Leistungen gewährt wurden. So kann es sein, dass bereits jahrelang Beiträge gezahlt wurden und dann die Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit getroffen wird. In diesem Fall können vielleicht die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erstattet werden, ein Insolvenzgeld würde beispielsweise jedoch nicht gezahlt. Um bei dem Berechnungsbeispiel zu bleiben, werden (beispielhafter Wert) 2,6 % Arbeitslosenversicherungsbeiträge von 2.000 EUR für 48 Monate, somit einmalig 2.496 EUR je zur Hälfte an den Arbeitnehmer und Arbeitgeber (also je 1.248 EUR) erstattet; zukünftige Leistungen der Arbeitslosenversicherung aber völlig versagt.

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