Die BA ist nach § 336 SGB III an Statusentscheidungen der Clearingstelle nach § 7a Abs. 1 SGB IV leistungsrechtlich gebunden. Die Bindung erfolgt für Zeiten, für die das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt ist. Dies gilt für alle Entscheidungen im Rahmen des optionalen Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV wie auch des obligatorischen Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

Die BA akzeptiert darüber hinaus die leistungsrechtliche Bindung auch für Statusentscheidungen der Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV.

Für die Zukunft bindet der Feststellungsbescheid die BA so lange, wie er wirksam ist. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Bescheids gilt § 39 SGB X.

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