Begriff

Viele Beschäftigte sind auch außerhalb festgelegter Arbeitszeiten für dienstliche Belange erreichbar. Die massenhafte Verfügbarkeit von mobilen Kommunikationsmedien (Smartphones, Notebooks usw.) hat es möglich gemacht, dass praktisch jederzeit Kontakt mit Arbeitgeber, Kollegen und Kunden aufgenommen werden kann, sei es im Gespräch, durch Mailverkehr oder Austausch und Bearbeitung von Unterlagen. Wie stark von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird und wie stark sich Beschäftigte dadurch belastet sehen, ist branchen- und betriebsabhängig. Insgesamt betrachtet ist das Phänomen "Ständige Erreichbarkeit" aber längst so verbreitet, dass es für eine gute und gesunde Unternehmenskultur wichtig ist, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Organisations- und Kommunikationsstrukturen unter diesem Aspekt zu betrachten und verträglich zu gestalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Für angestellte Beschäftigte darf die tägliche Arbeitszeit von i. d. R. 8 bis max. 10 Stunden nicht überschritten werden und Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen unterliegt nach ArbZG konkreten Begrenzungen. Arbeitsbezogene Kontakte und Tätigkeiten außerhalb festgelegter Arbeitszeiten sind grundsätzlich als Arbeitzeit im Sinne des ArbZG zu werten und daher dazu angetan, die im ArbZG festgelegten verbindlichen gesetzlichen Regelungen zur Arbeitzeit zu unterlaufen. Während Rufbereitschaft als klar definierte Form ständiger Erreichbarkeit schon seit langem praktiziert und in den Schichtplanungen betroffener Branchen und Betriebe berücksichtigt wird, werden Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, die sich aktuell vermehrt aus mobilen Kommunikationsformen ergeben, häufig nicht als solche wahrgenommen und damit ggf. unterschätzt.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Häufige und intensive arbeitsbezogene Kontakte außerhalb der vorgesehenen Arbeitszeiten und im Urlaub können erhebliche psychische Belastungen, wie Anspannung, Leistungsdruck, Überforderung, mangelnde Erholung usw., mit sich bringen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen nach § 5 ArbSchG muss die betriebliche Praxis in diesem Zusammenhang untersucht und bewertet werden und ggf. Maßnahmen für einen effektiven Gesundheitsschutz in Kommunikations- und Organisationsstrukturen getroffen werden.

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