1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Informationen, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. 2Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und die Informationen werden in der in Artikel 8 vorgesehenen Weise vertraulich behandelt. 3Die Rechte und Schutzmaßnahmen, die Personen durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Vertragsstaats gewährleistet werden, bleiben anwendbar, soweit sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht unangemessen verhindern oder verzögern.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen