Der Sprecherausschuss hat nicht die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen i. S. v. § 77 BetrVG abzuschließen.[1] In § 28 SprAuG ist ihm jedoch die Befugnis eingeräumt, Richtlinien über den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten schriftlich mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Der Inhalt dieser Richtlinien gilt nur dann unmittelbar und zwingend wie eine Betriebsvereinbarung, soweit das ausdrücklich zwischen Arbeitgeber und Sprecherausschuss vereinbart ist. Ist das geschehen, so ist ein Verzicht auf Rechte, die den leitenden Angestellten in den Richtlinien eingeräumt worden sind, nur mit Zustimmung des Sprecherausschusses zulässig. Von beiden Seiten können die Vereinbarungen mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist eine Nachwirkung gesetzlich nicht vorgesehen.

Umstritten ist, welche Wirkung eine Richtlinie hat, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung über deren unmittelbare und zwingende Wirkung zwischen Arbeitgeber und Sprecherausschuss fehlt. Aus dem kollektiven Charakter der Vereinbarung ist zu schließen, dass ähnlich wie bei einer Regelungsabrede der Arbeitgeber im Verhältnis zum Sprecherausschuss verpflichtet ist, den leitenden Angestellten die in der Richtlinie festgelegten Mindestbedingungen anzubieten.[2] Ob darüber hinaus, wie es der Verband der Leitenden Angestellten vertritt, jeder einzelne leitende Angestellte einen Anspruch auf Vertragsanpassung hat, ist zweifelhaft.

[2] Löwisch, SprAuG, § 28, Rz. 12.

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