2.6.1 Wahlverfahren

Der Sprecherausschuss wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Wird mehr als ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt sie nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.[1] Die Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung sind in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (WO zum SprAuG) geregelt.

Die Wahl der Mitglieder des Sprecherausschusses erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln, in denen die vom Wahlvorstand als gültig bekannt gemachten Vorschlagslisten aufgeführt sind. Der Wähler kann seine Stimme bei dieser Listenwahl nur für eine Vorschlagsliste, nicht aber für bestimmte Bewerber abgeben. Nach Abschluss der Stimmabgabe sind die Stimmen öffentlich auszuzählen.[2] Die auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Sitze werden durch das sog. Höchstzahlverfahren ermittelt.[3] Der Wahlvorstand stellt in einer Niederschrift das Wahlergebnis fest und benachrichtigt unverzüglich die gewählten leitenden Angestellten. Sie haben sich binnen 3 Arbeitstagen zu erklären, ob sie die Wahl ablehnen. Sobald die Mitglieder des Wahlausschusses feststehen[4], ist das Wahlergebnis durch 2-wöchigen Aushang bekanntzumachen und dem Arbeitgeber ein Abdruck der Wahlniederschrift zu übersenden.

2.6.2 Wahlanfechtung

Die Wahlen zum Sprecherausschuss können innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind mindestens 3 leitende Angestellte oder der Arbeitgeber.[1] Die Wahl ist anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und keine Berichtigung erfolgt ist. Zur Berichtigung befugt, ist der Wahlvorstand. Konnte der Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflussen oder ändern, geht die Anfechtung ins Leere. Die Möglichkeit der Beeinflussung bzw. Änderung des Wahlergebnisses reicht für die Zulässigkeit der Anfechtung aus.

2.6.3 Wahlschutz

Nach § 8 Abs. 2 SprAuG darf niemand die Wahl des Sprecherausschusses behindern. Wird zur Ausübung des Wahlrechts Arbeitszeit versäumt, ist sie weder nachzuholen noch darf sie zur Minderung des Arbeitsentgelts führen. Der Arbeitgeber hat die Kosten der Wahl zu tragen.[1]

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