Erste Aufgabe des Wahlvorstandes ist es, eine Wählerliste mit den Namen aller wahlberechtigten leitenden Angestellten des Betriebs aufzustellen. Der Wahlvorstand muss also zuordnen, wer von den Beschäftigten des Betriebs zu den leitenden Angestellten zu zählen ist und wer nicht. Parallel erfasst der Wahlvorstand für die Betriebsratswahlen, die zeitgleich mit der Wahl des Sprecherausschusses stattfinden, die Angestellten, die nicht leitend sind. Kommt es zu Überschneidungen, weil beide Wahlvorstände zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Zuordnung einer Person kommen, haben die Wahlvorstände in einer gemeinsamen Sitzung eine Klärung herbeizuführen.[1] Kommt eine Einigung nicht zustande, ist ein Vermittler einzuschalten.

Können sich die Wahlvorstände über die aus dem Unternehmen oder dem Konzern zu bestellende Person des Vermittlers nicht einigen, findet ein Losentscheid statt.[2] Gelingt es dem Vermittler nicht, eine Verständigung der Wahlvorstände über die Zuordnung herbeizuführen, entscheidet er verbindlich über die Aufnahme in die jeweilige Wählerliste.[3] Die Zuordnung ist auf die jeweils anstehenden Wahlen beschränkt. Ist die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft, ist das ein Anfechtungsgrund für die Betriebsrats- und die Sprecherausschusswahl.[4]

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