Soll in einem Betrieb erstmals ein Sprecherausschuss eingerichtet werden, muss zunächst auf einer Versammlung der leitenden Angestellten ein Wahlvorstand gewählt werden.[1] Zu dieser Versammlung können 3 leitende Angestellte einladen. Nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob überhaupt und, wenn ja, auf welcher Ebene (Betriebs- oder Unternehmensebene) ein Sprecherausschuss gewählt werden soll. Die geheime Abstimmung kann in einer Versammlung oder durch schriftliche Stimmabgabe erfolgen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Wahlvorstand. Abstimmungsberechtigt sind nur leitende Angestellte, die in die vom Wahlvorstand zu führende Abstimmungsliste eingetragen sind.[2] Die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Abstimmung und der Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses sind in den §§ 2733 WOSprAuG geregelt.

Ist darüber abzustimmen, ob im Betrieb ein Sprecherausschuss gewählt werden soll, so muss sich die Mehrheit der in der betrieblichen Abstimmungsliste eingetragenen leitenden Angestellten für eine solche Wahl aussprechen. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht nicht aus.[3] Für die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses anstelle betrieblicher Sprecherausschüsse muss die Mehrheit aller abstimmungsberechtigten leitenden Angestellten des Unternehmens ihre Stimme abgeben.

Bestehen bereits Sprecherausschüsse, so haben diese spätestens 10 Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen. Dieser besteht aus mindestens 3 oder einer höheren, ungeraden Anzahl[4] von leitenden Angestellten.

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