Ein Sprecherausschuss kann in allen Betrieben, in denen mindestens 10 leitende Angestellte beschäftigt sind, gewählt werden.[1] Betriebe, in denen weniger als 10 leitende Angestellte beschäftigt werden, sind dem räumlich nächstgelegenen Betrieb mit wenigstens 10 leitenden Angestellten zuzurechnen.[2] Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, die nur zusammen die Mindestzahl von 10 leitenden Angestellten erreichen, so kann nur ein Unternehmenssprecherausschuss gewählt werden.[3] In Unternehmen, die insgesamt weniger als 10 leitende Angestellte haben, kann kein Sprecherausschuss gewählt werden.

Nach § 1 Abs. 3 SprAuG finden Wahlen nur in Betrieben der Privatwirtschaft, nicht jedoch in den Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Dienstes statt.

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