Der Sprecherausschuss besteht nach § 4 Abs. 1 SprAuG in Betrieben mit in der Regel
10 bis | 20 leitenden Angestellten | aus 1 Person | |
21 bis | 100 leitenden Angestellten | aus 3 Mitgliedern | |
101 bis | 300 leitenden Angestellten | aus 5 Mitgliedern | |
über | 300 leitenden Angestellten | aus 7 Mitgliedern. |
Es gilt der Betriebsbegriff des § 4 BetrVG. Sind in einem Unternehmen mehrere Betriebe vorhanden, so kann statt des betrieblichen Sprecherausschusses ein Unternehmenssprecherausschuss auf Verlangen der Mehrheit der leitenden Angestellten gewählt werden.[1]
Maßgeblich für die Größe des Sprecherausschusses ist der Regelbeschäftigungsstand am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Ändert sich die Zahl der leitenden Angestellten bis zur Wahl, ändert sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Sprecherausschusses grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betrieb in der Zwischenzeit seine Sprecherausschussfähigkeit verliert, also weniger als 10 leitende Angestellte beschäftigt.[2] Sinkt oder steigt die Zahl der leitenden Angestellten während der Amtszeit des Sprecherausschusses um die Hälfte, findet keine Neuwahl statt. Insoweit unterscheidet sich das SprAuG vom Betriebsverfassungsgesetz.[3] Wer leitender Angestellter ist, richtet sich nach § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG.
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