Mit dem Arbeitgeber arbeitet der Sprecherausschuss vertrauensvoll unter Beachtung der geltenden Tarifverträge zum Wohl der leitenden Angestellten und des Betriebs zusammen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder sonstigen Vereinbarung mit dem Betriebsrat, die rechtliche Interessen der leitenden Angestellten berührt, den Sprecherausschuss rechtzeitig anzuhören. "Rechtliche Interessen" sind (nur) dann berührt, wenn unmittelbar in Rechtsansprüche von leitenden Angestellten eingegriffen wird.[1] Das Gesetz sieht bei Verletzung dieser Pflicht keine Sanktion vor. Sprecherausschuss und Betriebsrat können sich gegenseitig das Recht einräumen, an Sitzungen ihrer Gremien teilzunehmen. Einmal im Kalenderjahr soll eine gemeinsame Sitzung des Sprecherausschusses und des Betriebsrats stattfinden.[2]

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