Die Sperrzeit beginnt unabhängig vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung mit dem Tag nach Eintritt des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet. Dies ist im Falle

  • der Arbeitsaufgabe oder Kündigung grundsätzlich der Tag nach dem Ende des (faktischen) Beschäftigungsverhältnisses,
  • der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, einer Eingliederungsmaßnahme, eines Integrationskurses oder eines Kurses der berufsbezogenen Deutschsprachförderung, der auf die Ablehnung folgende Tag,
  • des Abbruchs einer Maßnahme oder eines Kurses der Folgetag,
  • eines Meldeversäumnisses am Tag nach der versäumten Meldung,
  • der verspäteten Arbeitsuchendmeldung am Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und
  • unzureichender Eigenbemühungen am Tag nach Feststellung der fehlenden Bemühungen.

Bei Aufgabe eines unbefristeten zugunsten eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses beginnt die Sperrzeit im Anschluss an das befristete Beschäftigungsverhältnis.

Die Sperrzeit läuft kalendermäßig ab. Mehrere Sperrzeiten laufen grundsätzlich nicht parallel, sondern schließen sich aneinander an.

 
Wichtig

Laufendes arbeitsgerichtliches Verfahren hindert nicht die Sperrzeitentscheidung

Die Tatsache, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Gegenstand eines Verfahrens beim Arbeitsgericht ist, hindert nicht die Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit. Der Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens hat keine grundsätzlich bindende Wirkung für die Agentur für Arbeit. Diese hat jedoch die in dem Verfahren zu Tage gekommenen Fakten und Erkenntnisse in ihre Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit einzubeziehen. Dies kann im Nachhinein zu einer Korrektur der Sperrzeitentscheidung führen.

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