Allein das Vorliegen eines der unter Abschn. 1 genannten Sperrzeittatbestände führt noch nicht zur Sperrzeit. Diese tritt nämlich dann nicht ein, wenn der Arbeitslose für sein Verhalten einen "wichtigen Grund" hat. Allgemein liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Arbeitnehmer/Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und in Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte.

 
Hinweis

Wichtiger Grund bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der "COVID-19-Impfpflicht"

Siehe hierzu Ausführungen in Abschn. 1.1.

Der wichtige Grund ist von Amts wegen zu ermitteln/zu prüfen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die für die Beurteilung maßgeblichen Tatsachen in der Sphäre oder im Verantwortungsbereich des Arbeitslosen liegen.[1]

Das Gesetz enthält keine näheren Regelungen dazu, was als wichtiger Grund anerkannt werden kann. Die Rechtspraxis der Agenturen für Arbeit bei der Beurteilung eines wichtigen Grundes stützt sich deshalb maßgeblich auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung.

 
Achtung

Wichtiger Grund bei Altersteilzeit mit anschließender Arbeitslosigkeit

Das BSG[2] hat unter bestimmten Voraussetzungen einen wichtigen Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses durch eine Altersteilzeitvereinbarung anerkannt. Im maßgeblichen Fall hatte der Arbeitnehmer seine ursprüngliche Absicht, nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit eine Altersrente zu beantragen, geändert, sich arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Zwar sind in derartigen Fällen die Grundtatbestände für den Eintritt einer Sperrzeit – die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und eine zumindest grobfahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit – im Regelfall erfüllt. Das Gericht geht jedoch von einem wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses aus, wenn der Arbeitnehmer vor Abschluss des Altersteilzeitvertrags den auf objektive Umstände gestützten Willen hatte, im Anschluss an die Altersteilzeit direkt in eine Altersrente überzugehen. Objektive Umstände in diesem Sinne liegen nach dieser Rechtsprechung beispielsweise vor, wenn der Betroffene sich vor Abschluss des Altersteilzeitvertrags bei einer Rentenstelle über die Möglichkeit des Rentenbezugs erkundigt hat, im Weiteren dazu ggf. auch Informationsgespräche mit seinem Arbeitgeber oder dem Personal-/Betriebsrat geführt hat. Die Tatsache, dass der Betroffene im Verlauf der Altersteilzeit ggf. seine Absicht ändern und statt der Inanspruchnahme einer Altersrente Arbeitslosengeld beantragen, ist nach Auffassung des Gerichts unbeachtlich.[3]

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