Wer Arbeitslosengeld bezieht bzw. beantragt hat, unterliegt einer allgemeinen Meldepflicht.[1] Arbeitslose haben sich deshalb nach Aufforderung der Agentur für Arbeit bei dieser persönlich zu melden oder zu einem anberaumten ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen. Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn über den Antrag auf Arbeitslosengeld noch nicht entschieden ist, oder wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, z. B. wegen einer Sperrzeit, wegen der Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung oder einer Abfindung.

Die Versäumung eines Meldetermins stellt als versicherungswidriges Verhalten ebenfalls einen Sperrzeittatbestand dar. Im Falle mehrerer zeitlich eng zusammenhängender Meldeversäumnisse hat die Agentur für Arbeit zu prüfen, ob die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung – und damit die Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld – noch erfüllt ist.[2]

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