Arbeitslose, bei denen die Teilnahme an einem Integrationskurs[1] oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung[2] für eine dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist, können für die Zeit der Teilnahme Arbeitslosengeld weiterbeziehen.[3] Im Gegenzug gehört es zu den versicherungsrechtlichen Obliegenheiten der Betroffenen, nach Aufforderung durch die Agentur für Arbeit, an einem solchen Kurs teilzunehmen und damit einen Beitrag zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu leisten. Die Weigerung an einem solchen Kurs teilzunehmen oder der Abbruch eines Kurses stellen deshalb grundsätzlich einen Sperrzeittatbestand dar. Eine Sperrzeit setzt in diesen Fällen voraus, dass der jeweilige Kurs nach Auffassung der Agentur für Arbeit für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist und eine konkrete Rechtsfolgenbelehrung zu den Folgen einer Ablehnung bzw. eines Abbruchs erteilt worden ist.

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