Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe setzt im Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer "durch" die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder "durch" das vertragswidrige Verhalten die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Kausalitätserfordernis). Wäre Arbeitslosigkeit ohnehin zum gleichen Zeitpunkt eingetreten, fehlt es an dieser Kausalität und damit einem Sperrzeitsachverhalt.

 
Praxis-Beispiel

Vertragswidriges Verhalten und Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitgeber weist einem Arbeitnehmer den Diebstahl von Betriebseigentum nach. Da das Arbeitsverhältnis aber ohnehin in wenigen Tagen durch Befristung endet, verzichtet der Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche Konsequenzen und lässt die Beschäftigung auslaufen. In diesem Fall tritt keine Sperrzeit ein, da das Arbeitsverhältnis zum vorgesehenen Zeitpunkt geendet hat und die Arbeitslosigkeit nicht durch das vertragswidrige Verhalten verursacht ist.

Die Aufgabe einer Beschäftigung kann auch dann zu einer Sperrzeit führen, wenn eine Anschlussbeschäftigung aufgenommen wurde.

 
Praxis-Beispiel

Aufgabe einer Dauerbeschäftigung für eine befristete Beschäftigung

Hat ein Arbeitnehmer eine Dauerbeschäftigung aufgegeben, um eine befristete Beschäftigung aufzunehmen, und wird er anschließend arbeitslos, so bleibt die Aufgabe der Dauerbeschäftigung ursächlich für die eingetretene Arbeitslosigkeit. In diesem Fall ist deshalb der Eintritt einer Sperrzeit im Anschluss an das befristete Beschäftigungsverhältnis zu prüfen.

Eine Ausnahme gilt, wenn bei der Aufnahme der neuen Beschäftigung die konkrete Aussicht (z. B. Zusage des neuen Arbeitgebers) bestand, dass diese später in eine Dauerbeschäftigung umgewandelt wird.[1]

Sperrzeitfolgen treten generell nicht mehr ein, wenn die Aufgabe der Dauerbeschäftigung bei Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits länger als ein Jahr zurückliegt, d. h. die befristete Beschäftigung mehr als ein Jahr gedauert hat.[2]

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